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Leistungsnachweise

(1)
1Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen.
2Die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
3In der Jahrgangsstufe 4 sollen in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht rhythmisiert mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden.

(2)
1Schriftliche Leistungsnachweise müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und in der Jahrgangsstufe 4 angekündigt werden.
2Der Termin eines schriftlichen Leistungsnachweises muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden.
3An einem Tag darf nur ein schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei schriftliche Leistungsnachweise abgehalten werden.
4Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise anordnen.

(3)
1In der Jahrgangsstufe 1 und im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 werden schriftliche Leistungsnachweise nicht benotet, jedoch mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers beschreiben.
2In der Jahrgangsstufe 4 soll bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht eine angemessene Zahl von Probearbeiten abgehalten werden.
3Als Richtwerte gelten im Fach Deutsch zwölf, im Fach Mathematik und im Fach Heimat- und Sachunterricht je Fach fünf bewertete Probearbeiten.
4Im Fach Deutsch und im Fach Heimat- und Sachunterricht kann jeweils höchstens eine Probearbeit durch einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden.

(4)
1Schriftliche Leistungsnachweise sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen.
2Sie sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
3Sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben.

Anforderungsstufen

Reproduktion

Die Reproduktion verlangt vom Schüler, daß er den Stoff jederzeit aus dem Gedächtnis wiedergeben kann.
Reorganisation

Bei der Reorganisation des Gelernten muß der Schüler den Stoff verarbeiten bzw. neu anordnen.
Transfer

Unter Transfer versteht man die Grundprinzipien des bekannten Stoffgebietes auf ähnliche neue Aufgaben zu übertragen.
Problemlösendes Denken

Problemlösendes Denken ist die höchste Lernebene und stellt eine Neuleistung des Lernenden dar.

Bsp.: Neue Aspekte zu einem Sachverhalt finden.